Leistungsbeurteilung – HAK
Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler sind über die Leistungsbeurteilung zu informieren. Als Grundlage der Beurteilung dient die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) des 2. Abschnittes, § 3 Absatz 1.
Die Note setzt sich zusammen aus
- Mitarbeit (überwiegender Teil) und
- Schularbeit/en
Die Note setzt sich wie folgt zusammen:
Beurteilung: | Gegenstände: |
Mitarbeit | BB2, BPQM, BSP, COAC, EMAG, ETH, GEO, GWS, IGM, IKT, NW3, IWK, PBGW, PBSK, REHT, REL, TOW, VWO |
Mitarbeit (überwiegender Teil) und Schularbeit/en | BW, BPQM (Case Studies), D, ENWS, FRWS, KRWS, MAM, OMAI, SPWS, UNCO, WINF |
Zur Beurteilung der Leistung werden folgende Kriterien herangezogen:
1. Mitarbeit im Unterricht
- Aktive Mitarbeit bei der Erarbeitung des Lehrstoffs
- Schriftliche und mündliche Beiträge im Unterricht (z.B. Referate, Präsentationen, Projekte, Portfolios, Lerntagebuch)
- Ordentliche Führung der Mitschriften und Unterlagen im Unterricht
- Termingerechte und vollständige Abgabe von Hausübungen
- Verstehen und Anwenden des Lehrstoffes
- Mündliche und schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen (z.B. Informelle Kompetenzmessung, Lernzielkontrollen, Diktate)
- Eigenständiges Arbeiten bei Arbeitsaufträgen
- Anwendung fachspezifischer Arbeitsweisen und Methoden
Hinweis: Mitarbeit ist nur bei Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers möglich.
2. Schularbeiten/en
Cluster: Sprachen und Kommunikation
ENWS
- 1. – 4. Jahrgang: je eine einstündige/zweistündige Schularbeit pro Semester
- 5. Jahrgang: eine dreistündige Schularbeit pro Semester
bestehend aus folgenden Teilen: Hörverständnis, Leseverständnis, Textproduktion (in allen Jahrgängen) und Sprache im Kontext (nur in den 1. und 2. Jahrgängen)
für eine positive Beurteilung müssen 50 % erreicht werden
FRWS, SPWS, KRWS
- 1. – 3. Jahrgang: je eine einstündige Schularbeit pro Semester (inkl. Wirtschaftssprache)
- 4. – 5. Jahrgang: je eine zwei- bis dreistündige Schularbeit pro Semester (inkl. Wirtschaftssprache)
bestehend aus: Hörverstehen, Leseverstehen und Textproduktion
D
- 1. Jahrgang: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 2. – 5. Jahrgang: je eine zwei- bis dreistündige Schularbeit pro Semester
Cluster: Wirtschaft und Management
UNCO
- 1. Jahrgang : je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 2. Jahrgang: eine einstündige Schularbeit im WS, zwei einstündige Schularbeiten im SS
- 3. Jahrgang: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 4. – 5. Jahrgang: je eine zwei- bis dreistündige Schularbeit pro Semester
BW
- 1.- 3. Jahrgang: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 4. – 5. Jahrgang: je eine zwei- bis dreistündige Schularbeit pro Semester
BPQM (Case Studies)
- 5. Jahrgang: eine zweistündige Schularbeit
WINF
- 2. Jahrgang: eine einstündige Schularbeit im SS
- 3. – 4. Jahrgang: je eine zweistündige Schularbeit pro Semester
- 5. Jahrgang: eine einstündige Schularbeit im WS
OMAI
- 1. – 3. Jahrgang: eine einstündige Schularbeit pro Semester
Cluster: Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik
- 1. – 4. Jahrgang: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 5. Jahrgang: je eine zweistündige Schularbeit pro Semester
3. Tests
Pro Semester stehen max. 80 min. für Tests zur Verfügung (max. 25 min pro Test)
4. Mündliche Prüfungen
Die Schülerinnen und Schüler haben pro Semester unabhängig vom Notenstand das Recht auf eine mündliche Prüfung. Der Termin muss von der Schülerin/dem Schüler mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben bzw. mit der zuständigen Lehrkraft abgestimmt werden. Die Wunschprüfung hat keinen Entscheidungscharakter, d.h. die Note der Wunschprüfung fließt in die Mitarbeitsnote ein.
5. Besondere Formen der Leistungsbeurteilung
Bewegung und Sport
Für weitere Informationen für das Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ klicken sie hier.
6. Beurteilungsstufen
Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut | (1), |
Gut | (2), |
Befriedigend | (3), |
Genügend | (4), |
Nicht genügend | (5). |
(1) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(2) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(4) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(5) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 4) erfüllt.
Leistungsbeurteilung – HAS
Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler sind über die Leistungsbeurteilung zu informieren. Als Grundlage der Beurteilung dient die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) des 2. Abschnittes, §3 Absatz 1 [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009375]
Die Note setzt sich zusammen aus
- Mitarbeit (überwiegender Teil) und
- Schularbeit/en
Die Note setzt sich wie folgt zusammen:
Beurteilung: | Gegenstände: |
Mitarbeit | ANWA, BSP, BWUP, ETH, GEO, PBSK, PBZG, REL, VWRE |
Mitarbeit (überwiegender Teil) und Schularbeit/en | BWRR, ENWS, D, OMAI |
Zur Beurteilung der Leistung werden folgende Kriterien herangezogen:
1. Mitarbeit im Unterricht
- Aktive Mitarbeit bei der Erarbeitung des Lehrstoffs
- Schriftliche und mündliche Beiträge im Unterricht (z.B. Referate, Präsentationen, Projekte, Portfolios, Lerntagebuch)
- Ordentliche Führung der Mitschriften und Unterlagen im Unterricht
- Termingerechte und vollständige Abgabe von Hausübungen
- Verstehen und Anwenden des Lehrstoffes
- Mündliche und schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen (z.B. Informelle Kompetenzmessung, Lernzielkontrollen, Diktate)
- Eigenständiges Arbeiten bei Arbeitsaufträgen
- Anwendung fachspezifischer Arbeitsweisen und Methoden
Hinweis: Mitarbeit ist nur bei Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers möglich.
2. Schularbeiten/en
Cluster: Sprachenkompetenz
ENWS
- 1. Klasse: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 2. Klasse: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 3. Klasse: je eine ein- oder zweistündige Schularbeit pro Semester
bestehend aus folgenden Teilen: Hörverständnis, Leseverständnis, Textproduktion (in allen Klassen) und Sprache im Kontext (nur in den 1. und 2. Klassen)
für eine positive Beurteilung müssen 50 % erreicht werden
- 1. Klasse: je eine einstündige Schularbeit pro Semester
- 2. Klasse: je eine zweistündige Schularbeit pro Semester
- 3. Klasse: je eine dreistündige Schularbeit pro Semester
Cluster: Wirtschaftskompetenz
BWRR
- 1. – 3. Klasse : je eine einstündige Schularbeit pro Semester
OMAI
- 1. – 3. Klasse: eine zweistündige Schularbeit pro Semester
3. Tests
Pro Semester stehen max. 80 min. für Tests zur Verfügung (max. 25 min pro Test)
4. Mündliche Prüfungen
Die Schülerinnen und Schüler haben pro Semester unabhängig vom Notenstand das Recht auf eine mündliche Prüfung. Der Termin muss von der Schülerin/dem Schüler mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben bzw. mit der zuständigen Lehrkraft abgestimmt werden. Die Wunschprüfung hat keinen Entscheidungscharakter, d.h. die Note der Wunschprüfung fließt in die Mitarbeitsnote ein.
5. Besondere Formen der Leistungsbeurteilung
Bewegung und Sport
Für weitere Informationen für das Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ klicken sie hier.
6. Beurteilungsstufen
Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut | (1), |
Gut | (2), |
Befriedigend | (3), |
Genügend | (4), |
Nicht genügend | (5). |
(1) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(2) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(4) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(5) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 4) erfüllt.